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(durch den Rat in Paris in 1970 verarbeitet und durch den Rat in Luxemburg in 1990 geändert)
Er verhandelt alle der UPIGO betreffenden Angelegenheiten. Dafür kann er ein anderes Mitglied des Büros, des Ehrenkomitees oder des Rats beauftragen. b. Er öffnet, führt und schliebt die Sitzungen des Büros und des Rats. c. Er teilt der laufenden Sachen der UPIGO den anderen Mitgliedern des Büros mit. d. Falls der Präsident gestorben ist oder nicht verfügbar ist, unterbreitet die Delegation dieses Lands ein Stellvertreter für die übriggebliebene Mandatzeit und teilt es dem Büro mit.
b. Er teilt die laufenden Sachen der UPIGO dem Präsident und den anderen Mitgliedern der UPIGO mit. c. Er befasst sich mit dem Briefwechsel. d. Er bringt die Liste der Mitglieder der UPIGO (Name und Adresse) auf den neuesten Stand. e. Er stellt den Bericht der Sitzungen des Büros und des Rats auf und sendet den Bericht den Mitgliedern der UPIGO nach Bestätigung des Büros.
a. ist die Executive der UPIGO. b. versammelt sich auf Wunsch des Präsidents oder 2 Mitglieder des Büros. c. trifft einstimmige Entscheidungen oder übermittelt die Sache dem Rat oder wartet die nächste Sitzung des Rats. Alle Entscheidungen des Büros sollen durch den Rat bestätigt werden. d. Die Einberüfungsschreiben zur Versammlungen des Büros sowie die Tagesordnung und die betreffenden Dokumente werden den Mitglierdern 15 Tagen vorher gesandt. e. Die Berichte der Sitzungen werden den Mitgliedern innherhalb 4 Wochen gesandt.
b. Er sammelt die Zeichnungen und die Beträge. c. Er arbeitet die Buchhaltung auf. d. Falls die Subskriptionskosten geändert werden, gibt er der Grund dafür. e. Im Falle der Beitrag trotz 2 offizielle Mahnungen 5 Jahren lang unbezahlt bleibt, schlägt er dem Rat die Abberüfung eines Mitglieds vor (vergleiche Klausel 12 der Statuten). f. Er stellt einen Bericht über die Finanzlage des Rats; die Finanzkommission gibt ihre Ansicht; die Finanzkommission besteht aus 6 Mitglieder, die für 2 Jahren auserwählt sind; ihrer Präsident und ihrer Sekretär nehmen als Zuhörer teil.
b. Die Verkehrkosten der Ratmitglieder werden durch das betreffende Land bezahlt. c. Die durch Sonderaufträge der Büromitglieder oder ihrer Stellvertreter und durch Mitarbeit der Gutachter verursachten Kosten werden durch das Schatzamt bezahlt; das Büro soll aber seine Übereinstimmung geben und diese Übereinstimmung soll bei dem Rat an der nächsten Sitzung bestätigt werden.
b. Die Beschlubfähigkeit wird mit 1/3 der Mitgliedländer festgesetzt. Ausgenommen den Fall der Klausel 4, werden die Gutachter dazu eingeladen, über die spezifischen Fragen beraten unter der Bedingung, dab die Mehreit des Rats diese Einladungen beistimmt. Das Büro kann den überzahligen Mitgliedern eines Lands vorschlagen zu einer Sitzung des Rats teilzunehmen. c. Mit Ausnahme der dringenden Fällen werden die Ladungen zu den Ratsitzungen sowie die betreffenden Dokumente 6 Wochen vor dem geplannten Datum den Mitgliedern gesandt. d. Die Tagesordnung besteht aus der Bestätigung des Berichts der letzten Sitzung und aus den Berichten des Präsidents, des Generalsekretärs und des Kämmerers. e. Die Mitglieder können begründete Vorschläge in den dreien offiziellen Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) machen. Die zur Debatte stehenden Vorschläge können allein gewählt werden, ohne an der Tagesordnung zu stehen. f. Die Auflösung des Rats wird am Schlub der Sitzungen gewählt. g. Die Berichte der Sitzungen werden den Mitgliedern geschickt und jedes Mitglied kann seine Worte innherhalb 4 Wochen nach Empfang des Berichts korrigieren. Diese Berichtigungen werden allen Mitgliedern gesandt. Die Schlubannahme des Berichts wird zur nächsten Sitzung verschoben.
Ist einer der Berichte an der Tagesordnung, so wird das Büro die Schlubentscheidung treffen.
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